Niederlassung und Praxisformen
Synonyme: Praxisgründung · Kooperationsformen
Die zahnärztliche Berufsausübung ist in verschiedenen Organisationsformen möglich, von der Einzelpraxis über die Berufsausübungsgemeinschaft und Praxisgemeinschaft bis zum medizinischen Versorgungszentrum. Die Formen unterscheiden sich in Haftung, Abrechnung, Investitionsbedarf und unternehmerischer Freiheit. Für die vertragszahnärztliche Tätigkeit ist die Zulassung erforderlich.
- In der Berufsausübungsgemeinschaft werden Behandlung und Abrechnung gemeinschaftlich geführt.
- Die Praxisgemeinschaft teilt lediglich Räume, Geräte und Personal bei getrennter Abrechnung.
- Für die vertragszahnärztliche Tätigkeit ist eine Zulassung erforderlich.
- Ein angestelltes Tätigkeitsverhältnis ist ebenfalls in der vertragszahnärztlichen Versorgung möglich.
- Kernunterschied
- gemeinsame Behandlung/Abrechnung vs. nur gemeinsame Infrastruktur
- Voraussetzung Kassentätigkeit
- Zulassung
Die Wahl der Form beeinflusst Risiko, Arbeitsalltag und Handlungsspielraum erheblich und sollte fachlich beraten getroffen werden. Häufige Fehlerquelle ist die Verwechslung von Berufsausübungsgemeinschaft und Praxisgemeinschaft.
- Praxisgemeinschaft
Nur Kostengemeinschaft, jede Praxis behandelt und rechnet eigenständig ab.
- Medizinisches Versorgungszentrum
Eigene Organisationsform mit angestellten Behandlern und eigener Trägerstruktur.
- Verwechslung von Berufsausübungsgemeinschaft und Praxisgemeinschaft mit abrechnungsrechtlichen Folgen.
- Gemeinsame Abrechnung in einer Praxisgemeinschaft, was als Falschabrechnung gewertet werden kann.
- Unterschätzung der Haftungsfolgen bei gemeinschaftlicher Berufsausübung.
Berufsausübungsgemeinschaft heißt gemeinsame Behandlung und Abrechnung, Praxisgemeinschaft nur gemeinsame Räume und Geräte.
Medien werden gesucht …
Praxisformen, Gründung und organisatorische Abläufe.