Arbeitsschutz in der Zahnarztpraxis
Synonyme: Biostoffverordnung · Gefährdungsbeurteilung · Nadelstichverletzung
Der Arbeitsschutz verpflichtet die Praxisleitung, Gefährdungen für die Beschäftigten zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen festzulegen. In der Zahnarztpraxis stehen biologische Arbeitsstoffe, Gefahrstoffe, Röntgenstrahlung und ergonomische Belastungen im Vordergrund. Grundlage ist eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung, aus der Unterweisungen und Schutzmaßnahmen abgeleitet werden.
- Die schriftliche Gefährdungsbeurteilung ist Grundlage aller weiteren Arbeitsschutzmaßnahmen.
- Das Zurückstecken der Kanüle von Hand (Recapping) ist grundsätzlich unzulässig.
- Der Arbeitgeber muss eine Hepatitis-B-Impfung anbieten und die Kosten tragen.
- Unterweisungen erfolgen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich.
- Häufigkeit der Unterweisung
- mindestens jährlich
- Hepatitis-B-Impfung
- Angebot und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
- Recapping von Hand
- unzulässig
Praktisch am wichtigsten ist die Prävention von Nadelstichverletzungen: Sicherheitskanülen, konsequenter Verzicht auf das Zurückstecken der Kanüle in die Schutzkappe von Hand und durchstichsichere Abwurfbehälter. Für Hepatitis B besteht ein Impfangebot des Arbeitgebers. Nach einer Verletzung ist der sofortige Ablauf mit Meldung als Arbeitsunfall festgelegt.
- Hygienemanagement in der Praxis
Schützt in erster Linie Patienten vor Infektionsübertragung; Arbeitsschutz schützt die Beschäftigten.
- Strahlenschutz
Eigener Regelungsbereich mit eigenen Fach- und Kenntnisanforderungen.
- Recapping von Hand aus Gewohnheit, insbesondere bei Zeitdruck.
- Unterlassene Meldung einer Nadelstichverletzung als Arbeitsunfall mit späterem Nachweisproblem.
- Gefährdungsbeurteilung als einmaliges Dokument statt als fortgeschriebenes Instrument.
Kanüle nie von Hand zurückstecken – der Recapping-Verzicht verhindert die meisten Stichverletzungen.
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Hygieneplan, QM-System und Medizinprodukterecht.