ZahnLexikon
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Praxis & Abrechnung
KI-generiert
Berufsrecht und Patientenrechte

Schweigepflicht

Synonyme: Ärztliche Schweigepflicht · Verschwiegenheitspflicht

Definition

Die Schweigepflicht verpflichtet Zahnärzte und ihr Personal, alles geheim zu halten, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist. Sie ist berufsrechtlich verankert und strafrechtlich bewehrt. Sie gilt gegenüber jedermann, auch gegenüber Angehörigen, Arbeitgebern und anderen Behandlern, und wirkt über den Tod des Patienten hinaus.

Prüfungsfokus
  • Die Verletzung von Privatgeheimnissen ist in § 203 StGB unter Strafe gestellt.
  • Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Angehörigen und über den Tod des Patienten hinaus.
  • Das gesamte Praxispersonal ist einbezogen und wird schriftlich verpflichtet.
  • Eine Entbindung erfolgt durch den Patienten, idealerweise schriftlich und für einen konkreten Zweck.
Zahlen & Werte
Strafrechtliche Grundlage
§ 203 StGB
Geltungsdauer
über den Tod des Patienten hinaus
Erforderliche Form der Entbindung
möglichst schriftlich und zweckgebunden
Klinische Relevanz

Aufgehoben wird sie nur durch Einwilligung des Patienten, durch gesetzliche Offenbarungspflichten oder in einem rechtfertigenden Notstand. Für die Praxis bedeutet das konkret: keine Auskünfte am Telefon ohne gesicherte Identität, keine Gespräche über Patienten im Wartebereich und eine schriftliche Entbindung, bevor Unterlagen an Dritte gehen.

Abgrenzung
Typische Fallstricke
  • Telefonische Auskunft an Angehörige ohne Entbindung und ohne Identitätsprüfung.
  • Weitergabe von Unterlagen an mitbehandelnde Praxen ohne dokumentierte Einwilligung.
  • Gespräche über Patienten in Hörweite anderer im Empfangs- oder Wartebereich.
Merksatz

Auch gegenüber Angehörigen und über den Tod hinaus – ohne Entbindung wird nichts weitergegeben.

Bilder & Videos

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Zusammenhänge
Teil von: Berufsrecht und Patientenrechte

Aufklärung, Dokumentation und Datenschutz.