Schweigepflicht
Synonyme: Ärztliche Schweigepflicht · Verschwiegenheitspflicht
Die Schweigepflicht verpflichtet Zahnärzte und ihr Personal, alles geheim zu halten, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist. Sie ist berufsrechtlich verankert und strafrechtlich bewehrt. Sie gilt gegenüber jedermann, auch gegenüber Angehörigen, Arbeitgebern und anderen Behandlern, und wirkt über den Tod des Patienten hinaus.
- Die Verletzung von Privatgeheimnissen ist in § 203 StGB unter Strafe gestellt.
- Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Angehörigen und über den Tod des Patienten hinaus.
- Das gesamte Praxispersonal ist einbezogen und wird schriftlich verpflichtet.
- Eine Entbindung erfolgt durch den Patienten, idealerweise schriftlich und für einen konkreten Zweck.
- Strafrechtliche Grundlage
- § 203 StGB
- Geltungsdauer
- über den Tod des Patienten hinaus
- Erforderliche Form der Entbindung
- möglichst schriftlich und zweckgebunden
Aufgehoben wird sie nur durch Einwilligung des Patienten, durch gesetzliche Offenbarungspflichten oder in einem rechtfertigenden Notstand. Für die Praxis bedeutet das konkret: keine Auskünfte am Telefon ohne gesicherte Identität, keine Gespräche über Patienten im Wartebereich und eine schriftliche Entbindung, bevor Unterlagen an Dritte gehen.
- Datenschutz in der Praxis
Regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO, unabhängig vom Berufsgeheimnis.
- Dokumentationspflicht
Betrifft das Festhalten von Behandlungsdaten, nicht deren Geheimhaltung.
- Telefonische Auskunft an Angehörige ohne Entbindung und ohne Identitätsprüfung.
- Weitergabe von Unterlagen an mitbehandelnde Praxen ohne dokumentierte Einwilligung.
- Gespräche über Patienten in Hörweite anderer im Empfangs- oder Wartebereich.
Auch gegenüber Angehörigen und über den Tod hinaus – ohne Entbindung wird nichts weitergegeben.
Medien werden gesucht …
Aufklärung, Dokumentation und Datenschutz.