Datenschutz in der Praxis
Synonyme: DSGVO in der Zahnarztpraxis · Patientendatenschutz
Gesundheitsdaten zählen zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten und unterliegen erhöhtem Schutz. Die Praxis muss Verarbeitungszwecke festlegen, Betroffene informieren und technische wie organisatorische Schutzmaßnahmen umsetzen. Ergänzend gilt die ärztliche Schweigepflicht, die vom Datenschutzrecht unabhängig fortbesteht.
- Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten mit erhöhtem Schutzniveau.
- Betroffene haben Rechte auf Auskunft, Berichtigung und unter Voraussetzungen auf Löschung.
- Mit externen Dienstleistern sind Auftragsverarbeitungsverträge zu schließen.
- Die ärztliche Schweigepflicht besteht neben dem Datenschutzrecht eigenständig fort.
- Datenkategorie
- besondere Kategorie personenbezogener Daten
- Spannungsfeld
- Löschanspruch vs. gesetzliche Aufbewahrungsfrist
Praktisch relevant sind Gesprächsdiskretion am Empfang, Bildschirmsperren, sichere Übermittlung an Labore sowie Auftragsverarbeitungsverträge mit Dienstleistern. Datenschutzverstöße können meldepflichtig sein.
- Schweigepflicht
Strafrechtlich verankert und unabhängig vom Datenschutzrecht.
- Dokumentationspflicht
Verpflichtet zur Aufbewahrung und begrenzt damit Löschansprüche.
- Gespräche über Patienten in Hörweite Dritter im Wartebereich oder am Empfang.
- Versand von Patientendaten per unverschlüsselter E-Mail.
- Löschung von Behandlungsdaten auf Wunsch, obwohl gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
Schweigepflicht und Datenschutz sind zwei getrennte Pflichten – eine Einwilligung in die Datenverarbeitung entbindet nicht automatisch von der Schweigepflicht.
Medien werden gesucht …
Aufklärung, Dokumentation und Datenschutz.