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Praxis & Abrechnung
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Berufsrecht und Patientenrechte

Behandlungsvertrag und Patientenrechte

Synonyme: Patientenrechtegesetz · Behandlungsvertrag nach BGB

Definition

Mit dem Patientenrechtegesetz von 2013 wurde der Behandlungsvertrag als eigener Vertragstyp in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Er verpflichtet zur Behandlung nach fachlichem Standard, zur Aufklärung, zur Einholung der Einwilligung und zur Dokumentation. Geschuldet wird die fachgerechte Behandlung, nicht der Heilerfolg.

Prüfungsfokus
  • Das Patientenrechtegesetz trat 2013 in Kraft und regelt den Behandlungsvertrag in den §§ 630a ff. BGB.
  • Geschuldet wird die fachgerechte Behandlung, nicht der Behandlungserfolg.
  • Patienten haben ein Recht auf Einsicht in die vollständige Patientenakte.
  • Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast zulasten der Behandlerseite um.
Zahlen & Werte
Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes
2013
Fundstelle im BGB
§§ 630a ff.
Aufbewahrungsfrist der Patientenakte
grundsätzlich 10 Jahre
Klinische Relevanz

Das Gesetz bündelt Regeln, die zuvor überwiegend aus der Rechtsprechung stammten: Informationspflichten, Einsichtsrecht in die Patientenakte, Dokumentationspflichten sowie Beweislastregeln bei groben Behandlungsfehlern. Für die Praxis bedeutet es vor allem, Aufklärung und Dokumentation als vertragliche Hauptpflichten zu behandeln, nicht als Formsache.

Abgrenzung
Typische Fallstricke
  • Zusicherung eines Behandlungserfolgs, wodurch eine über den Vertrag hinausgehende Verpflichtung entstehen kann.
  • Verweigerung oder Verzögerung der Akteneinsicht.
  • Behandlung ohne dokumentierte wirtschaftliche Aufklärung bei absehbar nicht erstatteten Leistungen.
Merksatz

Geschuldet ist die fachgerechte Behandlung, nicht der Erfolg – aber Aufklärung und Dokumentation sind Pflicht.

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Zusammenhänge
Teil von: Berufsrecht und Patientenrechte

Aufklärung, Dokumentation und Datenschutz.