Behandlungsvertrag und Patientenrechte
Synonyme: Patientenrechtegesetz · Behandlungsvertrag nach BGB
Mit dem Patientenrechtegesetz von 2013 wurde der Behandlungsvertrag als eigener Vertragstyp in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Er verpflichtet zur Behandlung nach fachlichem Standard, zur Aufklärung, zur Einholung der Einwilligung und zur Dokumentation. Geschuldet wird die fachgerechte Behandlung, nicht der Heilerfolg.
- Das Patientenrechtegesetz trat 2013 in Kraft und regelt den Behandlungsvertrag in den §§ 630a ff. BGB.
- Geschuldet wird die fachgerechte Behandlung, nicht der Behandlungserfolg.
- Patienten haben ein Recht auf Einsicht in die vollständige Patientenakte.
- Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast zulasten der Behandlerseite um.
- Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes
- 2013
- Fundstelle im BGB
- §§ 630a ff.
- Aufbewahrungsfrist der Patientenakte
- grundsätzlich 10 Jahre
Das Gesetz bündelt Regeln, die zuvor überwiegend aus der Rechtsprechung stammten: Informationspflichten, Einsichtsrecht in die Patientenakte, Dokumentationspflichten sowie Beweislastregeln bei groben Behandlungsfehlern. Für die Praxis bedeutet es vor allem, Aufklärung und Dokumentation als vertragliche Hauptpflichten zu behandeln, nicht als Formsache.
- Aufklärungspflicht und Einwilligung
Eine der Einzelpflichten aus dem Behandlungsvertrag, nicht der Vertrag selbst.
- Mehrkosten- und Privatvereinbarung
Zusätzlicher Vertrag über Leistungen außerhalb des Notwendigen.
- Zusicherung eines Behandlungserfolgs, wodurch eine über den Vertrag hinausgehende Verpflichtung entstehen kann.
- Verweigerung oder Verzögerung der Akteneinsicht.
- Behandlung ohne dokumentierte wirtschaftliche Aufklärung bei absehbar nicht erstatteten Leistungen.
Geschuldet ist die fachgerechte Behandlung, nicht der Erfolg – aber Aufklärung und Dokumentation sind Pflicht.
Medien werden gesucht …
Aufklärung, Dokumentation und Datenschutz.