Haftung und Behandlungsfehler
Synonyme: Behandlungsfehler · Arzthaftung · Kunstfehler
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Behandlung hinter dem im Zeitpunkt der Behandlung geltenden fachlichen Standard zurückbleibt. Haftung setzt zusätzlich einen daraus entstandenen Schaden und einen Ursachenzusammenhang voraus. Neben dem Behandlungsfehler steht der Aufklärungsfehler: Ohne wirksame Einwilligung ist der Eingriff rechtswidrig, auch wenn er fachlich einwandfrei war.
- Maßstab ist der fachliche Standard zum Zeitpunkt der Behandlung.
- Bei grobem Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast zur Kausalität um.
- Eine dokumentationspflichtige, aber nicht dokumentierte Maßnahme gilt als nicht erfolgt.
- Ein Aufklärungsfehler macht auch die fachlich korrekte Behandlung rechtswidrig.
- Regelverjährung
- 3 Jahre ab Kenntnis
- Absolute Höchstfrist
- 30 Jahre bei Körperschäden
- Aufbewahrung der Patientenakte
- grundsätzlich 10 Jahre
Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast. Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sie sich jedoch um, ebenso bei Dokumentationsversäumnissen: Eine nicht dokumentierte, aber dokumentationspflichtige Maßnahme gilt als nicht erfolgt. Vor dem Zivilprozess stehen häufig das Gutachterverfahren und die Schlichtungsstellen der Zahnärztekammern.
- Gutachterverfahren
Sozialrechtliche Prüfung im Kassensystem, kein Haftungsverfahren.
- Aufklärungspflicht und Einwilligung
Eigenständiger Haftungsgrund neben dem Behandlungsfehler.
- Nachträgliche Änderung der Dokumentation ohne erkennbare Kennzeichnung – das beschädigt die Beweiskraft insgesamt.
- Verwechslung von Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler mit falscher Verteidigungslinie.
- Unterschätzung der Verjährungsfristen bei spät bemerkten Schäden.
Nicht dokumentiert heißt nicht durchgeführt – und der grobe Fehler dreht die Beweislast um.
Medien werden gesucht …
Aufklärung, Dokumentation und Datenschutz.