Mehrkosten- und Privatvereinbarung
Synonyme: Mehrkostenvereinbarung · Zuzahlungsvereinbarung · Vereinbarung nach § 28 SGB V
Wünscht ein gesetzlich versicherter Patient eine Leistung, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, muss dies vor Behandlungsbeginn schriftlich vereinbart werden. Bei Füllungen betrifft das die Mehrkostenvereinbarung, bei vollständig außervertraglichen Leistungen die Privatvereinbarung. Ohne die schriftliche Form vor Behandlungsbeginn entsteht kein Vergütungsanspruch.
- Die Vereinbarung muss vor Behandlungsbeginn und in Textform geschlossen werden.
- Sie muss Leistung, Abweichung von der Kassenleistung und voraussichtliche Kosten benennen.
- Der Patient erhält eine Ausfertigung; die Praxis dokumentiert die Vereinbarung.
- Ohne wirksame Vereinbarung besteht kein Anspruch auf die Mehrkosten.
- Erforderliche Form
- Textform, vor Behandlungsbeginn
- Ausfertigung für den Patienten
- verpflichtend
- Folge fehlender Vereinbarung
- kein Vergütungsanspruch
Die Vereinbarung muss die Leistung, die Abweichung von der Kassenleistung und die voraussichtlichen Kosten benennen. Der Patient erhält eine Ausfertigung. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Eine nachträglich unterschriebene Vereinbarung heilt den Mangel nicht, weil die Entscheidung dann bereits getroffen war.
- Aufklärungspflicht und Einwilligung
Betrifft die medizinische Aufklärung über Risiken und Alternativen, nicht die Kosten.
- Heil- und Kostenplan
Formular für Zahnersatz mit Befund und Kostenaufstellung; die Vereinbarung ist ein eigener Vertrag.
- Mündliche Absprache ohne schriftliche Vereinbarung mit anschließend nicht durchsetzbarer Forderung.
- Unterschrift erst nach der Behandlung.
- Pauschale Formulierungen ohne konkrete Kostenangabe.
Schriftlich und vorher – eine Vereinbarung nach der Behandlung ist keine.
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BEMA, GOZ und der Heil- und Kostenplan.