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Praxis & Abrechnung
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Abrechnungswesen

Mehrkosten- und Privatvereinbarung

Synonyme: Mehrkostenvereinbarung · Zuzahlungsvereinbarung · Vereinbarung nach § 28 SGB V

Definition

Wünscht ein gesetzlich versicherter Patient eine Leistung, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, muss dies vor Behandlungsbeginn schriftlich vereinbart werden. Bei Füllungen betrifft das die Mehrkostenvereinbarung, bei vollständig außervertraglichen Leistungen die Privatvereinbarung. Ohne die schriftliche Form vor Behandlungsbeginn entsteht kein Vergütungsanspruch.

Prüfungsfokus
  • Die Vereinbarung muss vor Behandlungsbeginn und in Textform geschlossen werden.
  • Sie muss Leistung, Abweichung von der Kassenleistung und voraussichtliche Kosten benennen.
  • Der Patient erhält eine Ausfertigung; die Praxis dokumentiert die Vereinbarung.
  • Ohne wirksame Vereinbarung besteht kein Anspruch auf die Mehrkosten.
Zahlen & Werte
Erforderliche Form
Textform, vor Behandlungsbeginn
Ausfertigung für den Patienten
verpflichtend
Folge fehlender Vereinbarung
kein Vergütungsanspruch
Klinische Relevanz

Die Vereinbarung muss die Leistung, die Abweichung von der Kassenleistung und die voraussichtlichen Kosten benennen. Der Patient erhält eine Ausfertigung. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Eine nachträglich unterschriebene Vereinbarung heilt den Mangel nicht, weil die Entscheidung dann bereits getroffen war.

Abgrenzung
Typische Fallstricke
  • Mündliche Absprache ohne schriftliche Vereinbarung mit anschließend nicht durchsetzbarer Forderung.
  • Unterschrift erst nach der Behandlung.
  • Pauschale Formulierungen ohne konkrete Kostenangabe.
Merksatz

Schriftlich und vorher – eine Vereinbarung nach der Behandlung ist keine.

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Zusammenhänge
Teil von: Abrechnungswesen

BEMA, GOZ und der Heil- und Kostenplan.