ZahnLexikon
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Praxis & Abrechnung
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Abrechnungswesen

GOZ – Gebührenordnung für Zahnärzte

Synonyme: GOZ · Privatliquidation · Gebührenordnung

Definition

Die GOZ regelt die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen für Privatversicherte und Selbstzahler. Der Rechnungsbetrag ergibt sich aus der Punktzahl der Gebührennummer, dem gesetzlich festgelegten Punktwert und einem Steigerungsfaktor. Der Faktor bildet Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung ab.

Prüfungsfokus
  • Die GOZ gilt für Privatpatienten und Selbstzahler, nicht für Kassenleistungen.
  • Der Rechnungsbetrag berechnet sich aus Punktzahl, Punktwert und Steigerungsfaktor.
  • Eine Überschreitung des Regelsatzes erfordert eine individuelle schriftliche Begründung.
  • Für Leistungen außerhalb des Gebührenverzeichnisses ist eine schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn nötig.
Zahlen & Werte
Berechnungsformel
Punktzahl × Punktwert × Steigerungsfaktor
Begründungspflicht
bei Überschreitung des Regelsatzes
Klinische Relevanz

Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus muss individuell und nachvollziehbar auf den konkreten Fall bezogen begründet werden. Pauschale oder formelhafte Begründungen halten einer Prüfung durch die Kostenerstatter regelmäßig nicht stand.

Abgrenzung
  • BEMA

    Abrechnung für gesetzlich Versicherte nach dem Sachleistungsprinzip.

  • GOÄ

    Gebührenordnung für Ärzte, teilweise ergänzend heranzuziehen.

Typische Fallstricke
  • Textbausteinbegründungen für erhöhte Steigerungsfaktoren ohne Bezug zum konkreten Behandlungsfall.
  • Erbringung von Verlangensleistungen ohne vorherige schriftliche Vereinbarung.
  • Verwechslung der Systematik mit dem BEMA, das nach anderen Grundsätzen aufgebaut ist.
Merksatz

Punktzahl × Punktwert × Steigerungsfaktor – nur der Faktor ist vom Behandler beeinflussbar und damit begründungspflichtig.

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Zusammenhänge
Teil von: Abrechnungswesen

BEMA, GOZ und der Heil- und Kostenplan.