ZahnLexikon
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Praxis & Abrechnung
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Abrechnungswesen

Gutachterverfahren

Synonyme: Zahnärztlicher Gutachter · Planungsgutachten · Mängelgutachten

Definition

Im vertragszahnärztlichen Bereich prüfen bestellte Gutachter geplante oder erbrachte Leistungen. Das Planungsgutachten beurteilt vor Behandlungsbeginn, ob eine geplante Versorgung notwendig und wirtschaftlich ist; das Mängelgutachten bewertet nachträglich beanstandete Arbeiten. Gutachter werden von Krankenkassen und Kassenzahnärztlicher Vereinigung gemeinsam bestellt.

Prüfungsfokus
  • Planungsgutachten erfolgen vor, Mängelgutachten nach der Behandlung.
  • Gutachter werden gemeinsam von Krankenkassen und Kassenzahnärztlicher Vereinigung bestellt.
  • Gegen ein Gutachten kann ein Obergutachten beantragt werden.
  • Grundlage der Bewertung ist im Wesentlichen die Behandlungsdokumentation.
Zahlen & Werte
Instanzen im Verfahren
Gutachten und Obergutachten
Bestellung der Gutachter
gemeinsam durch Kassen und KZV
Wesentliche Beurteilungsgrundlage
Behandlungsdokumentation
Klinische Relevanz

Für die Praxis ist die Dokumentation entscheidend: Befund, Aufklärung, Alternativen und Verlauf müssen nachvollziehbar sein, weil das Gutachten weitgehend auf den Unterlagen beruht. Gegen ein Gutachten steht das Obergutachten offen. Von diesem sozialrechtlichen Verfahren zu trennen sind zivilrechtliche Haftungsfragen und das Schlichtungsverfahren der Zahnärztekammern.

Abgrenzung
Typische Fallstricke
  • Lückenhafte Dokumentation, die im Verfahren nicht nachgeholt werden kann.
  • Verwechslung des sozialrechtlichen Gutachterverfahrens mit dem zivilrechtlichen Haftungsprozess.
  • Nachträgliche Ergänzung von Unterlagen ohne kenntliche Datierung.
Merksatz

Das Gutachten prüft die Unterlagen – was nicht dokumentiert ist, hat nicht stattgefunden.

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Zusammenhänge
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BEMA, GOZ und der Heil- und Kostenplan.