Gutachterverfahren
Synonyme: Zahnärztlicher Gutachter · Planungsgutachten · Mängelgutachten
Im vertragszahnärztlichen Bereich prüfen bestellte Gutachter geplante oder erbrachte Leistungen. Das Planungsgutachten beurteilt vor Behandlungsbeginn, ob eine geplante Versorgung notwendig und wirtschaftlich ist; das Mängelgutachten bewertet nachträglich beanstandete Arbeiten. Gutachter werden von Krankenkassen und Kassenzahnärztlicher Vereinigung gemeinsam bestellt.
- Planungsgutachten erfolgen vor, Mängelgutachten nach der Behandlung.
- Gutachter werden gemeinsam von Krankenkassen und Kassenzahnärztlicher Vereinigung bestellt.
- Gegen ein Gutachten kann ein Obergutachten beantragt werden.
- Grundlage der Bewertung ist im Wesentlichen die Behandlungsdokumentation.
- Instanzen im Verfahren
- Gutachten und Obergutachten
- Bestellung der Gutachter
- gemeinsam durch Kassen und KZV
- Wesentliche Beurteilungsgrundlage
- Behandlungsdokumentation
Für die Praxis ist die Dokumentation entscheidend: Befund, Aufklärung, Alternativen und Verlauf müssen nachvollziehbar sein, weil das Gutachten weitgehend auf den Unterlagen beruht. Gegen ein Gutachten steht das Obergutachten offen. Von diesem sozialrechtlichen Verfahren zu trennen sind zivilrechtliche Haftungsfragen und das Schlichtungsverfahren der Zahnärztekammern.
- Haftung und Behandlungsfehler
Zivilrechtliche Frage nach Schadensersatz, unabhängig vom sozialrechtlichen Gutachten.
- Qualitätsmanagement in der Zahnarztpraxis
Innerbetriebliches System, kein externes Prüfverfahren im Einzelfall.
- Lückenhafte Dokumentation, die im Verfahren nicht nachgeholt werden kann.
- Verwechslung des sozialrechtlichen Gutachterverfahrens mit dem zivilrechtlichen Haftungsprozess.
- Nachträgliche Ergänzung von Unterlagen ohne kenntliche Datierung.
Das Gutachten prüft die Unterlagen – was nicht dokumentiert ist, hat nicht stattgefunden.
Medien werden gesucht …
BEMA, GOZ und der Heil- und Kostenplan.